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AGB

Stammhaus

Karl SPÄH GmbH & Co. KG
Industriestraße 4-12
72516 Scheer

Tochterunternehmen

Karl POPP GmbH & Co. KG, Eppenser Weg 9, 29549 Bad Bevensen

QUADRIGA Dichtungs-GmbH, Gutenbergring 47, 22848 Norderstedt

SCHIPPL-Dichtungen GmbH, Haldenloh 2, 86465 Welden

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage aller – auch zukünftigen – Verträge und sonstige Leistungen von SPÄH.

Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für den Unternehmer nur dann verbindlich, wenn sie von SPÄH ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

1. Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von SPÄH verbindlich.

(2) Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, muss der Käufer ihr binnen einer Woche ab Erhalt schriftlich widersprechen, sonst gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung.

(3) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

(4) Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

(5) Unsere Angebote haben jeweils nur für den angegebenen Zeitraum Gültigkeit.

2. Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers oder mit Auslieferung der Ware zustande.

(2) Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen der Verkaufsangestellten werden ebenfalls erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise

(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von SPÄH verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Werk ausschließlich Verpackung in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Angaben gemacht.

(2) Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind nicht eingeschlossen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3) Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nimmt SPÄH die von sich gelieferten Verpackungen zurück, wenn sie vom Besteller in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

4. Liefermenge, Lieferfrist

(1) Eine fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge ist zulässig.

(2) SPÄH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

(3) Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.

(4) Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

(5) Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller. Eine solche Handlung ist z.B. die Bereitstellung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls die rechtzeitige, unentgeltliche und mangelfreie Materialbeistellung entsprechend vereinbarter Spezifikationen mit einem angemessenen Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuß (mindestens jedoch 5 %) sowie die Erledigung vereinbarter Anzahlungen durch den Besteller.

(6) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

(7) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von SPÄH nicht zu vertretende Umstände, soweit sie nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind, verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

(8) Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet SPÄH ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses. Falls SPÄH in Verzug geraten ist, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht das Werk verlassen hat. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Punkt 6, Pflichtverletzungen, dieser Bedingung.

(9) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflichten und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgt SPÄH nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

(10) Bei Abrufaufträgen ist SPÄH berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist SPÄH berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

5. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 24 Monate ab Lieferdatum. Bei selbstklebenden Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Lieferdatum. Diese Gewährleistungsfristen haben Geltung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

(2) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 2 Wochen nach Empfang der Ware SPÄH schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

(3) Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche nach Feststellung, spätestens aber 6 Monate nach Wareneingang anzuzeigen.

(4) Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass SPÄH entscheidet, ob, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet der Unternehmer zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.

(6) Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit SPÄH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

6. Pflichtverletzungen

(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluß und erlaubter Handlung haftet SPÄH – auch für leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unmittelbare Ansprüche gegen diese Personen sind in jedem Fall ausgeschlossen.

(2) Dieser Ausschluß gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

(3) SPÄH haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht.

(4) Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.

(5) Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

7. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von SPÄH zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen netto über Beträge unter 50,00 EUR sowie Rechnungen für Montagen, Lohnarbeiten, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort und ohne Abzüge fällig. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass dem Unternehmer der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

(2) Von SPÄH bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

(3) Bei Zielüberschreitung, spätestens nach Mahnung, ist der Unternehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 10% zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

(5) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es SPÄH frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

(6) Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist der Unternehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern.

(7) Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer von Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

(8) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von SPÄH (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen.

(2) Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht SPÄH das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu.

(3) Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller.

(4) Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

(5) Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.

(6) Sachen, die vom Unternehmer dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (z.B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum des Unternehmers.

9. Urheberrechte

(1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

(2) Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

10. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge u. sonstige Fertigungsvorrichtungen

(1) Die Anfertigung von Versuchsteilen geht zu Lasten des Käufers.

(2) Dem Besteller wird bei Formen, Werkzeugen und sonstigen Fertigungs-vorrichtungen nur ein Anteil berechnet. Dadurch bleibt das Eigentumsrecht bei SPÄH. Sollte der Besteller auf das alleinige Eigentum bestehen, wird ihm der schon berechnete Anteil nochmals in Rechnung gestellt.

(3) Werden Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu Lasten von SPÄH.

(4) Für vom Käufer beigestellte Formen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller.

(5) Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers - spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

11. Zusätzliche Bedingungen für Lohnarbeiten

(1) Die Anlieferung der Teile erfolgt für SPÄH kostenlos.

(2) Verpackung wird gegebenenfalls zu Selbstkosten berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.

(3) Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten ohne Verschulden des Unternehmers, so können die Preise entsprechend der Änderung der Kosten im Zeitraum der Verzögerung anpasst werden.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Niederlassung des Unternehmens der SPÄH Unternehmensgruppe.

13. Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

(2) Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

Allgemeine Verkaufsbedingungen - Stand 07/2007

Haben Sie weitere Fragen zu unseren Geschäftsbedingungen? Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder unsere direkten Ansprechpartner.